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Tippler Club Deutschland
Wettflugordnung in der Fassung von 2008
für
- Herausgegeben vom Vorstand des TCD -
Der Tippler Club Deutschland - kurz TCD – betrachtet es als seine Hauptaufgabe, Wettflüge mit Tipplern auf nationaler und internationaler Ebene durchzuführen. Am Wettflug kann jedes Mitglied aus Europa & Russland teilnehmen.
Aktive Teilnahme am Wettfluggeschehen wird erwartet.
Alle Tippler-Züchter werden gebeten Zuchtbücher zu führen in denen vor allem die Verpaarungen der Wettbewerbs-Tippler aufgezeichnet sein sollen.
Vorschriftsmäßig angebrachte Fußringe befinden sich am rechten Fuß der Taube mit der Schrift auf dem Kopf stehend. Adressringe links mir der Schrift normal lesbar.
Die nachstehende Wettflugordnung regelt den ordnungsgemäßen Wettflugablauf. Die Wettflugordnung muss dem Schiedsrichter während seiner gesamten Schiedsrichtertätigkeit einsehbar sein.
1. Allgemeines
§ 1
An den Wettflügen können nur Mitglieder des TCD teilnehmen, die ihren finanziellen Verpflichtungen für das laufende Geschäftsjahr nachgekommen sind, im Gebiet von Europa und Russland wohnen, bzw. ihre Tippler in Deutschland auflassen und mit Tauben an den Start gehen, die fest geschlossene Fußringe von 7,6-8,0 mm tragen. Der Jahrgang, eine fortlaufende Nummer sowie der Name bzw. das Kürzel des ausgebenden Clubs / Vereins muss deutlich lesbar darauf zu entziffern sein. Das Anlegen von clubeigenen Fußringen ist erwünscht.
§ 2
An den Wettflügen kann mit mindestens drei und höchstens zwanzig Tipplern teilgenommen werden.
§ 2 Absatz 1
§ 3
Der Flugstich muss pünktlich zur offiziellen Auflasszeit in Anwesenheit des Schiedsrichters geschlossen gestartet werden. Maßgebend ist die Radiozeit. Eine Verzögerung des Starts der Tauben um höchstens 60 Minuten ist nur dann gestattet, wenn es die Lichtverhältnisse infolge eines erst später sichtbaren Sonnenaufgangs erforderlich machen oder die Wetterbedingungen (Unwetter/Nebel) es nicht zulassen.
§ 4
Gewinner des Flugwettbewerbs ist der Flugstich mit der längsten Flugzeit, wenn nicht wegen Verstoßes gegen die Wettkampfordnung eine Disqualifikation vorgenommen werden musste.
§ 5
Das offizielle Wettflugprogramm wird im Voraus während der Jahreshauptversammlung des TCD festgesetzt und anschließend öffentlich über die verbandseigene Homepage ( www.tippler-club-deutschland.de ) mitgeteilt.
§ 6
Die Beteiligung am Wettfliegen muss dem Wettflugleiter mindestens eine Woche vor dem angesetzten Wettflugtermin schriftlich vorliegen (Postkarte, Brief, E-Mail)
§ 7
Wenn ein Mitglied des TCD Tauben aus dem Ausland (mit geschlossenen Ringen natürlich) an den Start zum Wettfliegen bringen möchte, greift folgende Sonderregel: Mindestens zwei Wochen vor dem Wettflug muss dem Wettflugleiter in schriftlicher Form und vom Halter der Tiere unterschrieben die genaue Stückzahl der zum Einsatz kommenden Tippler sowie die vollständige Ringangabe zu Organisation/Club/Verein (als Kürzel + voll ausgeschriebene Bezeichnung), Ringnummer, Ringfarbe, Jahreszahl und evtl. weiterer aufgedruckte Codes mitgeteilt werden. Wenn Tauben weitere geschlossene Ringe in Größe 8 mm oder darunter am gleichen oder anderen Fuß haben, so wird auch diese Beschriftung und Ringfarbe zur Pflichtangabe.
2. Startgeld
§ 8
Durch den Kauf des Wettflugprotokolls ist das Startgeld entrichtet. Wettflugprotokoll 2012 kostenlos. Es erfolgt keine Erstattung des Startgeldes bei evtl. Disqualifikation oder einem Nichtstarten. Die Wettflugprotokolle sind jeweils nur für die Wettflugsaison des betreffenden Jahres gültig.
§ 9
Es werden folgende Wettflüge durchgeführt:
§ 10
Meisterschaften
Alttiermeister: Die zwei besten Flugergebnisse kommen hierbei in die Wertung (Pokal + Urkunde).
Jungtiermeister: Die zwei besten Flugergebnisse kommen hierbei in die Wertung (Pokal + Urkunde).
Allroundmeister: Hierfür zählen die Ergebnisse von den Wettflügen 1-6 zusammen (Pokal + Urkunde).
TCD-Flug: Der clubeigene Jahresabschluss-Flug als Sonderwertung (Diplom).
Long-Daymeister (Pokal + Urkunde)
3. Aufgaben der Schiedsrichter
§ 11
Als Schiedsrichter auf den Wettflügen des TCD kann jede mit dem Wettflugteilnehmer nicht verwandte oder verschwägerte Person im Alter von mindestens 16 Jahren fungieren. Es sollten nach Möglichkeit Mitglieder oder Taubenzüchter / Taubenhalter für dieses Amt herangezogen werden. Der Wettflugteilnehmer hat den Schiedsrichter selbst zu bestimmen. Flüge ohne Schiedsrichter werden nur clubintern anerkannt aber bei den Meisterschaften nicht berücksichtigt. Bei internationalen Wett- oder Rekordflügen muss ein Schiedsrichter anwesend sein. Ohne Schiedsrichter werden diese Flüge international nicht anerkannt.
§ 12
Der TCD hat das Recht, Schiedsrichter und Kontrolleure zu den Wettflugteilnehmern zwecks Überprüfung des ordnungsgemäßen Flugablaufs zu entsenden. Sie erhalten vom TCD entsprechende Vollmachten. Mitglieder bedürfen derzeit keines Ausweises. Jedes Mitglied ist berechtigt, sich als Schiedsrichter eines Wettflugteilnehmers, mindestens fünf Tage vor dem Flugtag anzubieten. Der Flug muss dazu rechtzeitig und verbindlich vom Wettflugteilnehmer dem Wettflugleiter mitgeteilt worden sein. Auch wenn der Wettflugteilnehmer bereits einen Schiedsrichter (Nichtmitglied) verpflichtet hat, muss dem Mitglied des TCD das Vorrecht als Schiedsrichter gewährt werden. Sollte ein Wettflugteilnehmer diesen freiwilligen und kostenlosen Mitglieds-Schiedsrichter aus dem eigenen Club verweigern, wird der Flug disqualifiziert. Jedes Vorstandsmitglied kann unangemeldete Wettflug-Kontrollen durchführen.
§ 13
Der Schiedsrichter muss vor dem Start der Tauben im Flugprotokoll Geschlecht, genaue Farbe und Ringnummer mit Ringzeichen der am Flug beteiligten Flugtippler eintragen.
§ 14
Der Schiedsrichter verpflichtet sich den ordnungsgemäßen Ablauf des Wettfluges bis zum Ende zu überwachen. Für eine notwendig werdende kurzfristige Abwesenheit hat er die Kontrolle einem Ersatzschiedsrichter zu übergeben.
Der Wettflug ist beendet: 1. mit dem Anfliegen des ersten Tieres aus dem Flugstich; 2. mit der Anwendung der Möglichkeit des Droppens (Locktauben); 3. mit einer ausgesprochenen Disqualifikation.
Im Fall 1 hat der Schiedsrichter beim Anfliegen des ersten Tieres aus dem Stich die Zeit zu nehmen. Im Fall 2 hat der Wettflugteilnehmer, falls er den Flug durch Droppen beenden will, dies dem Schiedsrichter spätestens unmittelbar vorher mitzuteilen. Der Schiedsrichter hat dann in dem Augenblick die Zeit zu nehmen, sobald vom Wettflugteilnehmer Dropper (Locktauben) herausgesetzt werden, Licht angezündet, geflötet, gerufen usw., sowie jedes andere Mittel angewendet wird, um die fliegenden Tauben zum Landen zu bewegen. Im Fall 3 gilt der Wettflug ohne Wertung als beendet. Der Schiedsrichter muss darüber im Protokoll genaue Angaben festhalten.
§ 15
Nach Beendigung des Wettfluges hat der Schiedsrichter die am Flug beteiligten Tauben auf Ringnummern usw. zu kontrollieren. Ein kurzer Bericht darüber ist in das Flugprotokoll einzutragen. Eine etwaige Disqualifikation muss dem Wettflugteilnehmer spätestens vor der Verabschiedung durch den Schiedsrichter mitgeteilt werden.
§ 16
Der Schiedsrichter hat die Eintragungen im Wettflugprotokoll nach bestem Wissen und Gewissen vorzunehmen und das vollständig ausgefüllte Protokoll sofort oder spätestens am folgenden Werktag oder Samstag an einen Postschalter zum Abstempeln und Versenden zu bringen. Nicht ordnungsgemäßes Vorgehen des Schiedsrichters wie falsche Dokumentation - egal ob vorsätzlich oder nicht gewollt - wird vom Vorstand des TCD mit einer Verwarnung und einer Strafgebühr von derzeit 100,- EUR (zu zahlen innerhalb von 14 Tagen) geahndet. Bei einer Wiederholung, egal ob im gleichen Jahr oder in späteren Jahren, wird der betreffende Schiedsrichter für diese Funktion im TCD nicht mehr anerkannt.
4. Disqualifikation
Verstoßen die am Wettflug teilnehmenden Flugtippler gegen die nachfolgenden Flugsatzungen, so hat der Schiedsrichter den Flugstich zu disqualifizieren und eine erläuternde Eintragung darüber im Flugprotokoll vorzunehmen.
§ 17
Tiere aus dem Flugstich, die zu Beginn, während oder nach Beendigung des Wettfluges auf einen Abstand von mehr als 65 Meter im Umkreis des Heimatschlages als Mittelpunkt anfliegen, sind zu disqualifizieren.
§ 18
Beim Start nicht auffliegende Tauben, die sich jedoch noch in der 65-m-Grenze befinden, können innerhalb von 5 Minuten vom Wettflugteilnehmer ans Fliegen gebracht werden. Misslingt dieser Versuch, so ist zu disqualifizieren.
§ 19
Alle am Wettflug beteiligten Flugtippler muss der Schiedsrichter mindestens einmal jede Stunde sichten. Nur bei Beginn des Wettfluges dürfen die Tauben bis 2 Stunden außer Sicht sein. Andernfalls ist zu disqualifizieren.
§ 20
Fliegen die Tiere geschlossen in die Dunkelheit, verlieren dann den Kontakt zueinander und fliegen einzeln weiter, so hat der Teilnehmer von dem Augenblick an die Tiere allesamt zu droppen und der Schiedsrichter sofort die Zeit zu nehmen. Es wird nun eine Stunde zugestanden, sämtliche am Flug beteiligten Tippler zum Anfallen auf den Heimatschlag zu bewegen. Misslingt es, so ist zu disqualifizieren.
§ 21
Falls der Schiedsrichter zur offiziellen Auflasszeit nicht anwesend ist, steht dem Wettflugteilnehmer das Recht zu, die Tauben noch bis eine Stunde später, aber dann in Anwesenheit des Schiedsrichters zu starten.
§ 22
Jeder Teilnehmer, der von seinen Flugtipplern bewusst oder unglücklicherweise mehr freigelassen hat als den dokumentierten Flugstich, wird disqualifiziert.
§ 23
Jede absichtliche Einwirkung auf die fliegenden Tauben, die deren Flug begünstigt, zieht eine Disqualifikation nach sich.
§ 24
Eine Disqualifikation wird nachträglich von der Wettkampfleitung ausgesprochen, wenn das Flugprotokoll nicht ordnungsgemäß und vollständig oder nicht spätestens am folgenden Werktag bzw. Samstag nach dem Wettflug (Datum des Poststempels) auf die Post gegeben worden ist.
§ 25
Alle Begebenheiten welche in dieser Wettflugordnung nicht geregelt sind, werden durch Vorstandsbeschluss rechtskräftig, wogegen keine Berufung möglich ist.
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